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Die Verdingungsordnung im Bauwesen hat seine Hauptaufgabe darin, für den Auftragnehmer und Auftraggeber in ausgeglichener Form die gegenseitigen Ansprüche zu formulieren und in technischer Hinsicht Mindestforderungen festzulegen. Der Treppenbau wie auch der Trockenbau werden dabei durch die VOB/C Zimmer- und Holzbauarbeiten erfasst. |
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Angaben zum Leistungsverzeichnis |
Folgende Punkte werden durch die Norm gefordert, welche in einem Leistungsverzeichnis aufgeführt sein sollen:
Art und Beschaffenheit der Unterkonstruktion |
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Art und Anzahl der geforderten Proben |
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Beistellung von Konstruktionsplänen und Stofflisten |
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Besonderer Schutz von Baustellengegenständen |
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Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Lärmschutz |
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Anforderungen an den Korrosionsschutz |
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Besondere Beanspruchungen, denen Stoffe und Bauteile nach dem Einbau ausgesetzt sind |
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Art und Ausbildung der Befestigung der Bauteile |
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Art und Umfang evtl. erforderlicher Hinterlüftung |
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Einzelangaben, wenn bei Treppen Nadel- und Laubholz einer anderen Güteklasse entsprechen sollen |
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Einzelangaben, wenn Trittstufen nicht aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden sollen |
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Einzelangaben, wenn Handläufe entgegen der vorgesehen Regelung ausgebildet sein sollen. |
Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungsarten wie folgt vorzusehen:
Quadratmeter für Bekleidungen, Unterkonstruktionen, Füllungen in Treppengeländern
Längenmaß in Meter für Fußleisten, Deckleisten, Versiegelung von Fußleisten, Verfugungen, Dämmstreifen, Treppenbauteile
Stückangaben für Treppen, Fenster, Fensterläden und Türen
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Mitgeltende DIN-Normen |
Für die folgenden Stoffe und Bauteile sind die technischen DIN-Normen anzuwenden:
Bauholz für Holzbauteile |
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Laubschnittholz für den Treppenbau |
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Holzwolle-Leichtbauplatten |
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Sperrholz |
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Spanplatten |
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Faserplatten |
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Gipskartonplatten |
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Faserdämmstoffe |
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Drahtstifte, Schrauben |
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Anforderungen an die Ausführung zum Treppenbau |
Im Bereich Treppenbau werden in der VOB/C Zimmerarbeiten folgende Anforderungen an die Ausführung formuliert:
Treppen sind nach DIN 18065 "Gebäudetreppen - Terminologie, Messregeln, Hauptmaße" herzustellen. |
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Nadelholz muss der Güteklasse I nach DIN 68365, Laubholz der Güteklasse II nach DIN 68368 entsprechen. |
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Treppenteile aus Holzwerkstoffen sind aus Holzspanplatten nach DIN 68763 und DIN EN 312-5 oder aus Sperrholz nach DIN 68705-3 bis DIN 68705-5 herzustellen. |
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Die Treppen müssen so zusammengearbeitet und aufgestellt werden, dass die Stufen beim Begehen nicht knarren. |
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Trittstufen dürfen aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden. |
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Bei furnierten Trittstufen muss die Dicke der Decklage bei Hartholz mindestens 2,5 mm und bei Weichholz mindestens 5 mm betragen. An den Stoßkanten muss die Decke für beide Holzarten mindestens 6 mm betragen. |
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Wangenkrümmlinge sind durch Kropfschrauben und Hartholzdübel zu verbinden. Werden Schraubenlöcher verdübelt, so sind die Dübel entsprechend der Holzart auszuwählen und in Faserrichtung einzupassen. |
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Handlaufkrümmlinge sind mindestens durch Dübel mit den anschließenden Handläufen zu verbinden. |
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Handläufe aus Holz sind griffgerecht auszubilden und müssen mindestens 48 mm Durchmesser bzw. einen Querschnitt von mindestens 40/60 mm haben. |
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Farbunterschiede zwischen Längsholz- und Hirnholzflächen sowie zwischen Massivholz und furnierten Flächen sind zulässig. |
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Bedenken im Vorfeld |
Im Vorfeld der Ausfertigung hat der ausführende Betrieb den Untergrund und die Baustelle zu prüfen und dabei zu folgenden Punkten Bedenken geltend zu machen:
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fehlende Voraussetzungen für die Verankerung und Befestigung |
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zu hohe Baufeuchte |
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fehlende Aussparungen |
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fehlender konstruktiver Holzschutz |
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unrichtige Lage und Höhe von Fundamenten, Auflagern und sonstigen Unterkonstruktionen |
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fehlende Höhenbezugspunkte je Geschoss |
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Anforderungen an die Ausführung zum Trockenbau |
Im Bereich Trockenbau werden in der VOB/C Zimmerarbeiten folgende Anforderungen an die Ausführung formuliert:
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Sichtbare Deckleisten sind an den Ecken stumpf zu stoßen, Randwinkel dem Wand- oder Deckenverlauf anzupassen. |
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Einzubauende Dämmstoffe sind über der gesamten Fläche dicht gestoßen zu verlegen. |
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Deckenbekleidungen sind nach DIN 18168-1 "Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken" herzustellen. |
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Gipskartonplatten sind nach DIN 18181 "Gipskartonplatten im Hochbau - Grundlagen für die Verarbeitung" auszuführen. |
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Nichttragende Trennwände sind nach DIN 4103-1 "Nichttragende innere Trennwände - Anforderungen" auszuführen. |
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Nebenleistungen, Besondere Leistungen |
Als Nebenleistungen, welche nicht kostenpflichtig zum Trocken- bzw. Treppenbau dazugehören, werden genannt:
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Auf- und Abbauen von Gerüsten und Arbeitsbühnen, die nicht höher als 2 m über Fußboden liegen. |
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Vorlegen erforderlicher Muster |
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Auffüttern bis zu 2 cm Dicke zur Herstellung einer ebenen Fläche |
Als kostenpflichtige besondere Leistungen werden ausgewiesen:
Auf- und Abbauen von Gerüsten und Arbeitsbühnen mit einer Höhe von mehr als 2 m. |
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Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung. |
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Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen. |
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Liefern statischer und bauphysikalischer Nachweise für die Bauteile. |
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Herstellen von Musterkonstruktionen und Modellen. |
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Ausbau und/oder Wiedereinbau von Bekleidungselementen für Leistungen anderer Unternehmer. |
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Auffüttern von mehr als 2 cm Dicke zur Herstellung einer ebenen Fläche. |
Bei Verkleidungen und Trennwänden werden deren Außenmaße bis zu den sie begrenzenden Bauteilen herangezogen.
Fußleisten und Konstruktionen bis 10 cm Höhe werden übermessen.
Aussparungen und Nischen bis zu 2,5 m2 werden übermessen.Bei Abrechnungen nach dem Längenmaß werden die Bauteile nach der größten, abgewickelten Bauteillänge gemessen, Unterbrechungen bis zu 1 m Einzellänge werden dabei übermessen.
Abgezogen werden Aussparungen, wenn diese mehr als 2,5 m2 betragen. Bei der Abrechnung nach Längenmaß werden Unterbrechungen erst über 1 m Einzellänge berücksichtigt.