Zurück zur Normübersicht

Die DIN-Norm 18065 legt die Definitionen, die Messregeln und Hauptmaße für Treppen im Bauwesen fest. Die darin gemachten Mindestvorgaben gewährleisten, dass die Nutzung einer Treppe im privaten wie auch öffentlichen Bereich dem Stand der Technik gemäß ausreichend sicher möglich ist.

Laufbreite, Steigung, Auftritt
Treppenpodeste
Durchgangshöhe und Seitenabstand
Wendelstufen
Treppengeländer
Steigungsverhältnis

 

 

 

 

 

 

Laufbreite, Steigung, Auftritt

Die folgende Tabelle beschreibt die Grenzwerte für Treppenwerte, welche nach der Norm einzuhalten sind.

Gebäudeart Treppenart

Laufbreite
min.

Steigung
max.
Auftritt
min.
Wohngebäude bis zwei Wohnungen Treppen zu Aufenthaltsräumen 80 cm 20 cm 23 cm
Kellertreppen 80 cm 21 cm 21 cm
Bodentreppen 50 cm 21 cm 21 cm
Sonstige Gebäude Baurechtlich notwendige Treppen 100 cm 19 cm 26 cm
Alle Gebäude Baurechtlich nicht notwendige Treppen 50 cm 21 cm 21 dm
Die Steigung muss generell mindestens 14 cm betragen.
Der Auftritt der Treppenstufe darf maximal 37 cm betragen.

zurück zur Auswahl

 

 

 

 

Treppenpodeste

Die nutzbare Treppenpodesttiefe muss mindestens den Angaben der folgenden Tabelle entsprechen:

Gebäudeart Treppenart

Podesttiefe
min.

Wohngebäude bis zwei Wohnungen Treppen zu Aufenthaltsräumen 80 cm
Kellertreppen 80 cm
Bodentreppen 50 cm
Sonstige Gebäude Baurechtlich notwendige Treppen 100 cm
Alle Gebäude Baurechtlich nicht notwendige Treppen 50 cm
Nach höchstens 18 Stufen soll ein Zwischenpodest angeordnet werden.

zurück zur Auswahl

 

 

 

 

 

 

Durchgangshöhe und Seitenabstand
Die lichte Treppendurchgangshöhe muss mindestens 2,0 m betragen.
Der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden und/oder Geländern darf nicht mehr als 6 cm betragen.

zurück zur Auswahl

 

 

 

 

Wendelstufen
In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen müssen Wendelstufen im Abstand von 15 cm von der inneren Begrenzung einen Mindestauftritt von 10 cm haben. Der Mindestauftritt wird parallel zur inneren Begrenzung des Gehbereiches gemessen. Im Bogen gilt das Sehnenmaß als Mindestauftritt
In sonstigen Gebäuden müssen Wendelstufen an der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite einen Auftritt von mindestens 10 cm haben.

zurück zur Auswahl

 

 

 

Treppengeländer

Die nutzbare Treppenpodesttiefe muss mindestens den Angaben der folgenden Tabelle entsprechen:

Absturzhöhen

Gebäudearten

Geländerhöhe
min.

bis 12 m Gebäude die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen 90 cm
bis 12 m Arbeitsstätten 100 cm
über 12 m für alle Gebäudearten 110 cm
Sofern das Treppenauge maximal 20 cm breit ist, darf auch bei Absturzhöhen über 12 m das Geländer nur 90 cm betragen.
In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird. Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen.

zurück zur Auswahl

 

 

 

 

Steigungsverhältnis
In Anlehnung an die Schrittlänge des Menschen kann das Steigungsverhältnis mit Hilfe Schrittmaßregel

2 s + a = 59 cm bis 65 cm

geplant werden. Dabei ist:

s    die Treppensteigung
a    der Treppenauftritt.

Als Regel für die bequeme Begehbarkeit gilt a - s = 12 cm.
Als Regel für die sichere Begehbarkeit gilt a + s = 46 cm.
Das Steigungsverhältnis von a = 29 cm und s = 17 cm erfüllt sowohl die Schrittmaß-, die Bequemlichkeits- als auch die Sicherheitsregel.

zurück zur Auswahl