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Die DIN-Norm 18065 legt die Definitionen, die Messregeln und Hauptmaße für Treppen im Bauwesen fest. Die darin gemachten Mindestvorgaben gewährleisten, dass die Nutzung einer Treppe im privaten wie auch öffentlichen Bereich dem Stand der Technik gemäß ausreichend sicher möglich ist.
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| Laufbreite, Steigung, Auftritt |
Die folgende Tabelle beschreibt die Grenzwerte für Treppenwerte, welche nach der Norm einzuhalten sind.
| Gebäudeart | Treppenart |
Laufbreite |
Steigung max. |
Auftritt min. |
| Wohngebäude bis zwei Wohnungen | Treppen zu Aufenthaltsräumen | 80 cm | 20 cm | 23 cm |
| Kellertreppen | 80 cm | 21 cm | 21 cm | |
| Bodentreppen | 50 cm | 21 cm | 21 cm | |
| Sonstige Gebäude | Baurechtlich notwendige Treppen | 100 cm | 19 cm | 26 cm |
| Alle Gebäude | Baurechtlich nicht notwendige Treppen | 50 cm | 21 cm | 21 dm |
Die Steigung muss generell mindestens 14 cm betragen. Der Auftritt der Treppenstufe darf maximal 37 cm betragen.
| Treppenpodeste |
Die nutzbare Treppenpodesttiefe muss mindestens den Angaben der folgenden Tabelle entsprechen:
| Gebäudeart | Treppenart |
Podesttiefe |
| Wohngebäude bis zwei Wohnungen | Treppen zu Aufenthaltsräumen | 80 cm |
| Kellertreppen | 80 cm | |
| Bodentreppen | 50 cm | |
| Sonstige Gebäude | Baurechtlich notwendige Treppen | 100 cm |
| Alle Gebäude | Baurechtlich nicht notwendige Treppen | 50 cm |
Nach höchstens 18 Stufen soll ein Zwischenpodest angeordnet werden.
| Durchgangshöhe und Seitenabstand |
Die lichte Treppendurchgangshöhe muss mindestens 2,0 m betragen. Der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden und/oder Geländern darf nicht mehr als 6 cm betragen.
| Wendelstufen |
In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen müssen Wendelstufen im Abstand von 15 cm von der inneren Begrenzung einen Mindestauftritt von 10 cm haben. Der Mindestauftritt wird parallel zur inneren Begrenzung des Gehbereiches gemessen. Im Bogen gilt das Sehnenmaß als Mindestauftritt In sonstigen Gebäuden müssen Wendelstufen an der inneren Begrenzung der nutzbaren Treppenlaufbreite einen Auftritt von mindestens 10 cm haben.
| Treppengeländer |
Die nutzbare Treppenpodesttiefe muss mindestens den Angaben der folgenden Tabelle entsprechen:
| Absturzhöhen |
Gebäudearten |
Geländerhöhe |
| bis 12 m | Gebäude die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen | 90 cm |
| bis 12 m | Arbeitsstätten | 100 cm |
| über 12 m | für alle Gebäudearten | 110 cm |
Sofern das Treppenauge maximal 20 cm breit ist, darf auch bei Absturzhöhen über 12 m das Geländer nur 90 cm betragen. In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, sind Treppengeländer so zu gestalten, dass ein Überklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird. Dabei darf der lichte Abstand von Geländerteilen in einer Richtung nicht mehr als 12 cm betragen.
| Steigungsverhältnis |
In Anlehnung an die Schrittlänge des Menschen kann das Steigungsverhältnis mit Hilfe Schrittmaßregel 2 s + a = 59 cm bis 65 cm
geplant werden. Dabei ist:
s die Treppensteigung
a der Treppenauftritt.
Als Regel für die bequeme Begehbarkeit gilt a - s = 12 cm. Als Regel für die sichere Begehbarkeit gilt a + s = 46 cm. Das Steigungsverhältnis von a = 29 cm und s = 17 cm erfüllt sowohl die Schrittmaß-, die Bequemlichkeits- als auch die Sicherheitsregel.