symbol.gif (413 Byte) Kosten von Wohnungsanpassungsmaßnahmen werden von verschiedenen Kostenträgern übernommen. Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich im Einzelfall nach der Ursache der Behinderung bzw. dem Ziel der Maßnahme.

Folgende Zusammenstellung zeigt eine Übersicht der möglichen öffentlichen Finanzierungshilfen. Die Beratungsstellen helfen Ihnen, die Möglichkeiten für Ihre eigene Situation abzuschätzen.

Gesetzliche
Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Hilfen und Leistungen nach § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) Teil I „Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse". Voraussetzung für die Kostenübernahme der Mitglieder ist die ärztliche Heil- und Hilfsmittelverordnung. Es werden ausschließlich die Kosten für Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 SGB V) aufgelistet sind, übernommen. Dieses Hilfsmittelverzeichnis ist Bestandteil des „Hilfsmittelkatalogs", der von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen herausgegeben wird. Für Hilfsmittel dieser Liste sind Beträge festgeschrieben, die als Höchstgrenze von den Kassen übernommen werden. Darüber hinaus werden auch Hilfsmittel verliehen, die wieder zurückgegeben werden müssen, wenn die medizinische Indikation nicht mehr gegeben ist. Die Bewilligung eines Hilfsmittels umfasst sowohl Lieferung als auch dessen Montage bzw. Anpassung, die Instandhaltung und ggf. eine Einweisung in die Nutzung des Gerätes (§ 33 SGB V).

Maßnahmen zur Wohnungsbauanpassung fallen nunmehr auch in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung. Das Pflegeversicherungsgesetz (§ 7) verpflichtet die Kassen zur Aufklärung und Beratung der Versicherten über eine der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung. Für Wohnungsanpassungsmaßnahmen werden Zuschüsse bis zu 5.000 DM gewährt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass durch die Maßnahmen häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird bzw. eine möglichst selbständige Lebensführung des Betroffenen wiederhergestellt werden kann (§ 40. Abs. 4 Pflegeversicherungsgesetz).

Berufs-
genossenschaften
Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Rehabilitation nach Arbeits- und Wegeunfällen bzw. bei berufsbedingten Erkrankungen zuständig.
Renten-
versicherungsträger
Die Rentenversicherungsträger sind für die medizinisch-berufliche Rehabilitation zuständig.
Arbeitsämter Die Arbeitsämter sorgen für die berufliche Ein- bzw. Wiedereingliederung der Arbeitnehmer.
Sozialämter Sozialämter sind Anlaufstellen für Personen mit geringerem Einkommen. Bei diesen Stellen können auch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für behinderte (§§ 39, 40) und alte Menschen (§ 75) beantragt werden. Über das Bundessozialhilfegesetz werden Hilfsmittel und erforderliche Umbaumaßnahmen finanziell unterstützt, wenn die Kosten nicht durch andere Kostenträger übernommen werden. Älteren und behinderten Menschen können folgende Hilfen gewährt werden:
  • Hilfen zur häuslichen Pflege
  • Hilfen zur selbständigen Haushaltsführung
  • Hilfen zur Inanspruchnahme sozialer Dienste
  • Hilfen zur Eingliederung für behinderte Menschen
  • Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer barrierefreien Wohnung
  • Für die Anpassung der Wohnungen bestehen Rechtsansprüche nach §§ 39, 40 BSHG – Eingliederungshilfe. Diese beinhaltet die Beseitigung der Folge von Behinderungen, die Eingliederung der Betroffenen in die Gesellschaft sowie deren Förderung zur Unabhängigkeit von Pflege und Betreuung.

    Nach § 68 BSHG wird „Hilfe zur Pflege" für Personen gewährt, die infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind. Darüber hinaus werden Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

    Für ältere Menschen wird nach § 75 BSHG „Altenhilfe" u. a. zur Beschaffung oder Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des älteren Menschen entspricht, gewährt.

    Kommunale
    Programme
    Die verschiedenen Kommunen gewähren für Eigentümer und Mieter Zuschüsse und günstige Darlehen zum alten- und behindertengerechten Umbau von Wohnungen.
    Wohnungs-
    bauprogramme
    der Länder
    m Rahmen von Wohnungsbauprogrammen der Länder werden Darlehen zur Förderung des Baus bzw. Umbaus von barrierefreien Wohnungen gewährt. Diese sind in der Regel am Grad der Behinderung sowie an das Einkommen des Haushalts gekoppelt. Gefördert werden u. a. der Einbau von behindertengerechten Küchen, Sanitärräumen/WC oder Rampen und Hebeanlagen.

    Auch für Modernisierungsmaßnahmen stehen unter Umständen (je nach Bundesland) Fördermittel zur Verfügung. Voraussetzung ist, daß hierdurch der Gebrauchswert der Wohnung erhöht wird und ein sozial tragbares Mietniveau gesichert ist. Zusätzlich sind diese Fördermittel in der Regel an die Einkommen der Bewohner gekoppelt (max. maßgebliche Grenzen für den Wohnberechtigungsschein). Diese Modernisierungsmaßnahmen müssen sich auf die Verbesserung des Wohnungszuschnitts, Bewegungsraums innerhalb der Wohnung, der Sanitärräume bzw. der Heizung oder Energie und Wasserversorgung beziehen. Die Förderung erfolgt in Form von zinsverbilligten Darlehen in Höhe von 50 Prozent der anerkannten Kosten. Grundsätzlich besteht hier kein Rechtsanspruch. Zudem sind detaillierte Kostenberechnungen notwendig.

    Landeswohl-
    fahrtsverbände
    Die Landeswohlfahrtsverbände bzw. Hauptfürsorgestellen bieten Hilfen für behinderte berufstätige Menschen in Form von Darlehen bzw. Zuschüssen zur Beschaffung von barrierefreiem Wohnraum und zur Wohnraumanpassung.