Schwarzer Rauch steigt aus dem Versuchsofen hervor. In einer armdicken Säule schießt er an die Decke, verteilt sich, kriecht zu allen Wänden, kühlt sich dabei ab und fällt, sobald er auf die den Raum abgrenzenden Wände trifft, senkrecht nach unten. Innerhalb weniger Minuten ist ein 10 m x 30 m großer Raum so verraucht, das niemand dem giftigen Rauch entkommen könnte. 90% aller Unfallopfer von Bränden tragen Rauchvergiftungen davon. Umso wichtiger ist der Einsatz von Rauchschutztüren als Begrenzungs- und Abschottungsbauteil von unterschiedlichen Räumen. Eine Rauchschutztür ist keine Feuerschutztür und deren Verwendungszweck ist von den geprüften Randbedingungen beschrieben. Dazu gehört die genaue Konstruktion wie auch die genauen Einbausituation. Rauschutztüren sind selbstschließende Türen, die im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem bis heißem Rauch (bis zu 200°C) verhindern. Sie sollen im Brandfall für eine Zeitdauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. Die wesentlichen Anforderungen an Rauch- und Feuerschutztüren sind in der Landesbauordnung festgelegt. |
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Bestandteile
einer Rauchschutztür
Rauchschutztüren werden als kompaktes Türsystem nach DIN 18095 geprüft. Sie bestehen im wesentlichen aus folgenden Komponenten. In der Landesbauordnung wird zwischen dichtschließenden und rauchdichten Türen unterschieden. Als dichtschließend gelten Türen mit mind. einer dreiseitig umlaufenden Dichtung. Türen nach dieser Art benötigen kein Prüfzeugnis.
| Türblatt | |
| Verglasung | |
| Zarge | |
| Bänder | |
| Schloss | |
| Drücker | |
| Zargendichtung | |
| Bodendichtung | |
| Türschließer | |
| Feststelleinrichtung | |
| Kennzeichnungsschild | |
| Befestigungsmaterial |
Eignung
und Bescheinigung
Rauchschutztüren müssen ihre Eignung durch Prüfungen nach DIN
18095 nachweisen. Die Hersteller von Rauchschutztüren sind zu einer
Eigenüberwachung verpflichtet. Die Türen sind kennzeichnungspflichtig und
haben i. d. R. auf der Bandseite im Falz ein erhabenes Blechschild, auf dem die
folgenden Angaben enthalten sein müssen:
| Normbezeichnung
der Tür TÜR DIN 18 095-RS-1 für einflügelige Türen und TÜR DIN 18 095-RS-2 für zweiflügelige Türen |
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| Produktbezeichnung
des Herstellers z.B. RD1 |
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| Hersteller | |
| Prüfzeugnis Nr. ... vom ... (Datum) | |
| Prüfstelle | |
| Herstellungsjahr | |
| Zarge | |
| Auf freiwillige Überwachung darf hingewiesen werden |
Der Hersteller solcher Türen ist verpflichtet, bei der Auslieferung von Rauchschutztüren eine Einbauanleitung, Wartungsanleitung sowie eine Werksbescheinigung als Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜHP) mit auszuliefern.
Einbau
von Rauchschutztüren
Rauchschutztüren dürfen nur nach der Einbauanleitung eingebaut werden. Nur
dann können die schützenden Eigenschaften der Tür gewährleistet werden. Über 60% aller
Rauchschutztüren
sind falsch eingebaut, weil sich die Monteure nicht an die Einbauanleitung
halten.
Jede Rauchschutztür wird im Rahmen der Bauteilzulassung auch im Hinblick auf die Art der Befestigung der Tür an das umgebende Wandteil geprüft. Typischerweise sind das Mauerwerke > 11,5 cm und Betonwände > 10 cm. Die Einbauanleitung ist darauf genau abgestimmt. Jede Abweichung davon führt dazu, dass es sich nicht mehr um eine zugelassene Feuerschutztür handelt! Für andere Wandkonstruktionen als in der Einbauanleitung beschrieben bedarf es immer der ausdrücklichen Prüfung und Zulassung!
!!! Rauchschutztüren sind nicht automatisch für alle Wandkonstruktionen zugelassen !!!
Wartung
Aus der Grundsatzanforderung der MBO § 3 Abs. 1
leiten sich die Anforderungen an
die Instandhaltung von baulichen Anlagen ab. Hierunter fallen auch Feuer- und
Rauchschutztüren. Für die Instandhaltung solcher Anlagen ist der
Betreiber dieser Anlagen gemäß der MBO verpflichtet. Die Gegenwart zeigt
jedoch immer wieder ein anderes Bild solcher Anlagen.
Für eine ordnungsgemäße Wartung und Kontrolle sind bestimmte Maßnahmen erforderlich.
Wesentliche Änderungen bei der Herstellung oder dem Einbau von Rauchschutztüren bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder einer gutachterlichen Stellungnahme eines anerkannten Prüfinstitutes.