Schwarzer Rauch steigt aus dem Versuchsofen hervor. In einer armdicken Säule schießt er an die Decke, verteilt sich, kriecht zu allen Wänden, kühlt sich dabei ab und fällt, sobald er auf die den Raum abgrenzenden Wände trifft, senkrecht nach unten. Innerhalb weniger Minuten ist ein 10 m x 30 m großer Raum so verraucht, das niemand dem giftigen Rauch entkommen könnte.

90% aller Unfallopfer von Bränden tragen Rauchvergiftungen davon. Umso wichtiger ist der Einsatz  von Rauchschutztüren als Begrenzungs- und Abschottungsbauteil von unterschiedlichen Räumen.

Eine Rauchschutztür ist keine Feuerschutztür und deren Verwendungszweck ist von den geprüften Randbedingungen beschrieben. Dazu gehört die genaue Konstruktion wie auch die genauen Einbausituation.

Rauschutztüren sind selbstschließende Türen, die im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem bis heißem Rauch (bis zu 200°C) verhindern. Sie sollen im Brandfall für eine Zeitdauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. 

Die wesentlichen Anforderungen an Rauch- und Feuerschutztüren sind in der Landesbauordnung festgelegt.

 
Bestandteile einer Rauchschutztür
Eignung und Bescheinigung
Einbau
Wartung

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile einer Rauchschutztür

Rauchschutztüren werden als kompaktes Türsystem nach DIN 18095 geprüft. Sie bestehen im wesentlichen aus folgenden Komponenten. In der Landesbauordnung wird zwischen dichtschließenden und rauchdichten Türen unterschieden. Als dichtschließend gelten  Türen mit mind. einer dreiseitig umlaufenden Dichtung. Türen nach dieser Art benötigen kein Prüfzeugnis.

Türblatt
Verglasung
Zarge
Bänder
Schloss
Drücker
Zargendichtung
Bodendichtung
Türschließer
Feststelleinrichtung
Kennzeichnungsschild
Befestigungsmaterial

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Eignung und Bescheinigung
Rauchschutztüren müssen ihre Eignung durch Prüfungen nach DIN 18095 nachweisen. Die Hersteller von Rauchschutztüren sind zu einer Eigenüberwachung verpflichtet. Die Türen sind kennzeichnungspflichtig und haben i. d. R. auf der Bandseite im Falz ein erhabenes Blechschild, auf dem die folgenden Angaben enthalten sein müssen:

Normbezeichnung der Tür
TÜR DIN 18 095-RS-1 für einflügelige Türen und
TÜR DIN 18 095-RS-2 für zweiflügelige Türen
Produktbezeichnung des Herstellers
z.B. RD1
Hersteller
Prüfzeugnis Nr. ... vom ... (Datum)
Prüfstelle
Herstellungsjahr
Zarge
Auf freiwillige Überwachung darf hingewiesen werden

Der Hersteller solcher Türen ist verpflichtet, bei der Auslieferung von Rauchschutztüren eine Einbauanleitung, Wartungsanleitung sowie eine Werksbescheinigung als Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜHP) mit auszuliefern.

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Einbau von Rauchschutztüren
Rauchschutztüren dürfen nur nach der Einbauanleitung eingebaut werden. Nur dann können die schützenden Eigenschaften der Tür gewährleistet werden. Über 60% aller Rauchschutztüren sind falsch eingebaut, weil sich die Monteure nicht an die Einbauanleitung halten.

Jede Rauchschutztür wird im Rahmen der Bauteilzulassung auch im Hinblick auf die Art der Befestigung der Tür an das umgebende Wandteil geprüft. Typischerweise sind das Mauerwerke > 11,5 cm und Betonwände > 10 cm. Die Einbauanleitung ist darauf genau abgestimmt. Jede Abweichung davon führt dazu, dass es sich nicht mehr um eine zugelassene Feuerschutztür handelt! Für andere Wandkonstruktionen als in der Einbauanleitung beschrieben bedarf es immer der ausdrücklichen Prüfung und Zulassung!

!!! Rauchschutztüren sind nicht automatisch für alle Wandkonstruktionen zugelassen !!!

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Wartung
Aus der Grundsatzanforderung der MBO § 3 Abs. 1 leiten sich die Anforderungen an die Instandhaltung von baulichen Anlagen ab. Hierunter fallen auch Feuer- und Rauchschutztüren. Für die Instandhaltung solcher Anlagen ist der Betreiber dieser Anlagen gemäß der MBO verpflichtet. Die Gegenwart zeigt jedoch immer wieder ein anderes Bild solcher Anlagen. 

Für eine ordnungsgemäße Wartung und Kontrolle sind bestimmte Maßnahmen erforderlich.

Wesentliche Änderungen bei der Herstellung oder dem Einbau von Rauchschutztüren bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder einer gutachterlichen Stellungnahme eines anerkannten Prüfinstitutes.

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