Kontrolle und Wartung
Das Produkt für den vorbeugenden
Brandschutz hat seine Eignung durch zahlreiche Prüfungen, gutachterliche
Stellungnahmen sowie einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung nachgewiesen. Als
Bauelement mit einer zugesicherten Eigenschaft durch ein Ü-Zeichen verlässt es
den Herstellungsort. Es folgt der Einbau und Einsatz beim Bestimmungsort sowie
der tägliche Gebrauch. Der größte Teil von Rauch- und Feuerabschlüssen ist
unsachgemäß eingebaut. Bereits bei der Montage entstehen die meisten Fehler
als Schwachpunkte zur Eignung der Feuerbeständigkeit oder des Rauchschutzes.
Beim Einbau solcher Elemente ist unbedingt die Einbauanleitung des Herstellers zu befolgen. Es dürfen auch nur die beigefügten Verbindungsmittel der Zarge zur Wand verwendet werden.
| Kontrolle | Die
Häufigkeit von durchzuführenden Kontrollen ist von dem Gebrauchsmuster
abhängig. Als Richtlinie sollten Kontrollen in regelmäßigen Abständen
bei folgenden Einbausituationen durchgeführt werden.
Sofern bei Kontrollgängen keine sichtbaren Mängel erkannt werden, sollte eine ausführliche Wartung der Türen in einem Rhythmus von ca. einem Jahr erfolgen. Werden Reparaturen bei der Kontrolle oder der Wartung verzeichnet, so sind diese unmittelbar und unverzüglich auszubessern. |
Durchführung einer Kontrolle bei
Drehflügeltüren
Unter Kontrolle versteht man eine Sicht- und Funktionskontrolle. Hierbei
sollten im wesentlichen folgende Kontrollen durchgeführt werden:
Wartung
Durchführung einer Wartung bei
Drehflügeltüren
Die Wartung von Feuer- und Rauchabschlüssen bedarf einer intensiveren
Begutachtung des Türelementes als bei der Kontrolle. Sie schließt die
Checkliste der Kontrolle jedoch nicht aus, sondern ist als zusätzlich
durchzuführende Wartungsarbeiten zu sehen. Im einzelnen werden die Bereiche
Türbänder, Schloss, Beschlag, Schnappriegel bzw. Falztreibriegel,
Obentürschließer, Schließfolgeregler, Federbänder, Gummidichtungen,
Bodendichtungen, Brandschutzleisten, Panikfunktion geprüft.
| Türbänder (bei Konstruktions- bändern nach DIN 18 272) |
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| Schloss |
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| Beschläge |
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| Schnappriegel bzw. Falztreibriegel |
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| Obertürschließer |
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| Schließfolgeregler |
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| Federbänder | Nach DIN 4102 Teil 18 Abs. 4.1.4 dürfen Federbänder nach DIN 18 262 und DIN 18 272 nur für Türblätter mit einem Gewicht bis 80 kg eingesetzt werden. Eine Wartung erfolgt durch eine Überprüfung des Federbandes und ggf. Einstellung der Schließstärke mit einem Spannstift. | ||||||||||||||
| Falzdichtungen | Dichtungssysteme unterliegen wegen ihrer chemischen Zusammensetzung einem natürlichen Verschleiß und müssen in regelmäßigen Abständen gewartet werden. Bei der Wartung ist der Zustand der Falzdichtungen zu überprüfen. Fehlende oder beschädigte Dichtungen sind zu ersetzen. Die Eckstöße der Dichtungen müssen entsprechend der Baumusterprüfung vulkanisiert sein. Übergestrichene Dichtungen sind zu erneuern, da die Funktion der Dichtung durch den Farbanstrich nicht mehr gewährleistet werden kann. | ||||||||||||||
| Bodendichtung | Für die Eignung der Rauchdichtheit ist die Funktionalität der Bodendichtung wie auch die Falzdichtung von höchster Bedeutung. Bei nicht funktionierenden Bodendichtungen kann die Dichtheit nach DIN 18 095 Teil 1 über das Dreifache des geforderten Grenzwertes ansteigen. Insbesondere bei der Bodendichtung ist darauf zu achten, dass sie im geschlossenen Zustand der Tür vollflächig und dicht auf dem Boden aufliegt. Beschädigte Bodendichtungen sind zu erneuern. Sichtbare Leckagen im Fußboden sind auszubessern. Der Anpressdruck der Dichtung kann über die seitlichen Verstellschrauben (je nach Hersteller) geändert werden. Eingebaute Flachrundschwellen sind auf einen festen Sitz zu überprüfen. Weiterhin sind die Einstell- und Wartungsanleitungen des Herstellers zu beachten. | ||||||||||||||
| Panik-Funktion | Anforderungen an Paniktürverschlüsse werden nach EN 179 Ausgabe 1997 sowie EN 1125 Ausgabe 1997 geregelt. Die Panikfunktion ermöglicht die Flucht durch die Tür bei zuvor verschlossenem Zustand. Schlossriegel und Falle müssen auch bei Druck auf das Türblatt durch den Drücker vollständig zurückgezogen werden. Bei gleichzeitiger Öffnung von Gang- und Standflügel muss dieses zwängungsfrei erfolgen | ||||||||||||||
| Feststellanlagen / Feststellvorrichtungen | Feststellanlagen/Feststellvorrichtungen
werden in der DIN 4102 Teil 18 Abs. 2.4.14 - 15 beschrieben und gehören
zu den Zusatzeinrichtungen von Rauch- und Feuerabschlüssen. Ihre
Verwendung bedarf einem Eignungsnachweis durch eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung vom DIBT. Für die Wartung von Feststellanlagen
hat das DIBT eine Richtlinie herausgegeben. Hierin heißt es:
"Die Feststellanlage
muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal
monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden. |