Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom 01. März 2000
(2)
Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder
sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände
liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine
mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens
3,50 m zu schaffen. Wände und Decken von Durchfahrten sind in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (F 90-AB) herzustellen.
§ 25 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen
(1) Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind
feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend
herzustellen. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.
(2) Im Keller sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig, bei
Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens
feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Stoffen
herzustellen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr
als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen
liegen, sowie für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe und
freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
§ 26 Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände
sind, außer bei Gebäuden geringer Höhe, aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
mindestens feuerhemmend herzustellen.
(2) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich
der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus schwerentflammbaren Baustoffen
herzustellen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können
gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Bei
Gebäuden geringer Höhe sind, unbeschadet § 6 Abs. 8, Außenwandverkleidungen
einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren
Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf
angrenzende Gebäude verhindert wird.
§ 27 Trennwände
(1) Zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen
und fremden Räumen sind feuerbeständige, in obersten Geschossen von
Dachräumen und in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmende Trennwände
herzustellen. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind die Trennwände bis
zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen; dies gilt auch für
Trennwände zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
sowie dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(2) Außer bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen
sind Öffnungen in Trennwänden zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und
fremden Räumen unzulässig. Sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des
Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden,
selbstschließenden Abschlüssen versehen sind oder der Brandschutz auf andere
Weise sichergestellt ist.
§ 28 Brandwände
(1) Brandwände sind herzustellen
1. zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,5 m von der
Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m
zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden
gesichert ist,
2. zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude und bei aneinandergereihten Gebäuden
auf demselben Grundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände
können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn
wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,
3. Zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
auf demselben Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil und dem
landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn der umbaute Raum des
Betriebsgebäudes oder des Betriebsteils größer als 2.000 m3 ist.
Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind
abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwänden feuerbeständige
Wände zulässig; Wände mit brennbaren Baustoffen können gestatten werden,
wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Absatz 1 sowie § 6 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 gelten nicht für seitliche
Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,5 m vor die Flucht der
vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von
dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer
eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
(3) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Stoffen
bestehen. Sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und
müssen die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte
verhindern.
(4) Brandwände müssen in einer Ebene durchgehend sein. Es kann zugelassen
werden, dass anstelle von Brandwänden Wände zur Unterteilung eines Gebäudes
geschossweise versetzt oder angeordnet werden, wenn
1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,
2. die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,
3. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine
Öffnungen haben,
4. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind
und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
5. die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände
angeordnet sind, in allen Geschossen feuerbeständig sind und
6. Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet sind oder andere Vorkehrungen
getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu
befürchten ist.
(5) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck
zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand der
Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Dies gilt nicht, wenn
die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120 ° über Eck
zusammenstoßen.
(6) Brandwände sind 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit
einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen;
darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei
Gebäuden mit weicher Bedachung (§ 30 Abs. 5) sind sie 50 cm über Dach zu
führen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände sowie Wände, die
anstelle von Brandwänden zulässig sind, bis unmittelbar unter die Dachhaut zu
führen.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken.
Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende
Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt dies entsprechend.
(8) Öffnungen in Brandwänden und in Wänden, die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, sind unzulässig; sie können in inneren Brandwänden gestattet
werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen sind mit
feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen; Ausnahmen
können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.
(9) In inneren Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen
nichtbrennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen feuerbeständig
sind.
(1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
| Gebäude | Freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung | Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen | Gebäude geringer Höhe | andere Gebäude |
| Bauteile | ||||
| tragende und aussteifende Wände Pfeiler und Stützen | keine | F 30 | F 30 | F 90-AB |
| in Kellergeschossen | keine | F 30-AB | F 90-AB | F90-AB |
| in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume möglich sind | keine | F 30 | F30 | F90 |
| in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind | keine | Keine (siehe jedoch Absatz 3) |
Keine (siehe jedoch Absatz 3) |
keine |
| nichttragende Außenwände sowie nichttragende Teile von Außenwänden | keine | keine | keine | A oder F 30 |
| Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen u. Dämmstoffe in Außenwänden | keine | keine | keine | B 1 |
| Trennwände nach § 30 |
./. | F 30 (siehe jedoch § 30 Abs. 4) | F 30 (siehe jedoch § 30 Abs. 4) | F 90-AB (s. jedoch § 30 Abs. 4) |
| in obersten Geschossen von Dachräumen | ./. | F 30 (siehe jedoch § 30 Abs. 4) | F 30 (siehe jedoch § 30 Abs. 4) | F 90 (siehe jedoch § 30 Abs. 4) |
| Gebäudeabschluss- wände nach § 31 |
./. | F 90 - AB (siehe auch § 31 Abs. 4) | Brand- wand (s.a. Abs. 4) |
Brand- wand |
| Gebäudetrenn- wände nach § 32 |
./. | F 90 - AB | Brand- wand (s.a. Abs. 4) |
Brand- wand |
| Es bedeuten: | F/T 30/90 usw. | Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer |
| A | aus nichtbrennbaren Baustoffen | |
| AB | in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen | |
| Brandwand | siehe § 33 | |
| B 1 | aus schwerentflammbaren Baustoffen | |
| B 2 | aus normalentflammbaren Baustoffen |
(2) Spalte 1 der Tabelle gilt auch für andere freistehende Gebäude ähnlicher
Größe sowie für freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
(3) Bei der Verwendung normalentflammbarer Baustoffe (B 2) in den Fällen
der Zeile 3 Spalten 2 und 3 der Tabelle muss durch geeignete Maßnahmen eine
Brandausbreitung auf Nachbargebäude und Brandabschnitte verhindert werden.
(4) Anstelle der in Zeilen 5 und 6 Spalte 3 der Tabelle gestellten Anforderungen
sind bei Wohngebäuden geringer Höhe Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und
in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) zulässig. Für
diese Wände gelten die Vorschriften des § 33 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
(2) Öffnungen in Trennwänden sind zulässig, wenn
sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind; diese Öffnungen sind mit
selbstschließenden Abschlüssen in der Feuerwiderstandsklasse T 30 zu versehen.
Leitungen dürfen durch Trennwände der Feuerwiderstandsklasse F 90 nur
hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten
ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
(3) In Dachräumen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen einschließlich
ihrer Zugänge durch Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30 gegen den
nichtausgebauten Dachraum abzuschließen; dies gilt nicht für freistehende
Wohngebäude mit nur einer Wohnung.
(4) Trennwände nach Absätzen 1 und 3 sind bis zur Rohdecke oder bis
unter die Dachhaut zu führen und entsprechend nach den Spalten 4 a und 4 b der
Tabelle in § 29 Abs. 1 erforderlichen Feuerwiderstandsdauer auszusteifen.
Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, so sind diese
Decke und die sie tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens in der
Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuführen.
(1) Ausgedehnte Gebäude sind durch Gebäudetrennwände in höchstens 40
m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen. Größere Abstände
können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn
wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Landwirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem
landwirtschaftlichen Betriebsteil durch Brandwände zu unterteilen, wenn der
umbaute Raum des Betriebsteiles größer als 2 000 m³ ist.
(4) In Gebäudetrennwänden können Teilflächen mit lichtdurchlässigen
Baustoffen gestattet werden, wenn diese Fläche insgesamt der
Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen.
(1) Brandwände müssen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus
nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; sie müssen so beschaffen sein,
dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die
Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte
verhindern.
(2)
Brandwände müssen durchgehend in allen Geschossen übereinander angeordnet
sein. Es ist zulässig, dass anstelle von Brandwänden Wände zur Unterteilung
eines Gebäudes geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
| 1. | die Nutzung des Gebäudes dies erfordert, |
| 2. | die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind, |
| 3. | die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 A) hergestellt sind, |
| 4. | die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 A) hergestellt sind, |
| 5. | die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 AB) hergestellt sind und |
| 6. | Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. |
(3) Die Brandwand ist bei Gebäuden geringer Höhe durchgehend mindestens
bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. Bei sonstigen Gebäuden ist sie
durchgehend entweder 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit
einer beiderseits 0,50 m auskragenden Stahlbetonplatte in der
Feuerwiderstandsklasse F 90 abzuschließen. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung
(§ 35 Abs. 3) ist die Brandwand 0,50 m über Dach zu führen.
(4) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände oder die
Stahlbetonplatte nach Absatz 2 Satz 2 nicht überbrücken. Bauteile dürfen in
Brandwände nur so weit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die
Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und
Schornsteine gilt dies entsprechend.
(5) Leitungen dürfen durch Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine
Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen
hiergegen getroffen sind.
(6) Müssen Gebäude und Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch
eine Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die Wand über die
innere Ecke mindestens 3 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder
Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.
(5) Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
| 2. | Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen, |
(7) Die Wände notwendiger Treppenräumen und ihrer Zugänge zum Freien sind
| 1. | in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB), |
| 2. | in anderen Gebäuden in der Bauart von Brandwänden (§ 33) |
herzustellen. Dies gilt nicht,
soweit diese Wände Außenwände sind, den Anforderungen des § 29 Abs. 1
entsprechen und durch andere an diese Außenwände anschließende Bauteile nicht
gefährdet werden können. Bauteile dürfen in Treppenraumwände nur so weit
eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse F
90 behält; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dieses
entsprechend. Leitungen dürfen durch Treppenraumwände nur hindurchgeführt
werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder
Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
(4) Wände notwendiger Flure sind unbeschadet der §§ 29 bis 33
| 1. | in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und | ||||
| 2. | in anderen Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und | ||||
|
herzustellen. Die Wände sind bis
an die Rohdecke oder bis an den oberen Raumabschluss zu führen, der die gleiche
Feuerwiderstandsklasse wie die Wand hat (Fluchttunnel). Türen in diesen Wänden
müssen dicht schließen; Türen in Wänden von notwendigen Fluren nach Absatz 3
müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
(5) Wände und Brüstungen von notwendigen Fluren, die als offene Gänge vor den
Außenwänden angeordnet werden, sind
| 1. | in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und |
| 2. | in anderen Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F30-AB) |
herzustellen. Fenster sind in diesen Wänden ab
einer Brüstungshöhe von 0,9 m zulässig. Im Übrigen gilt Absatz 2
entsprechend.
(6) Räume nach Absatz 5 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoss durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse T 30 entsprechen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.