Musterbauordnung der Länder
§ 29 Decken
(1) Decken und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen.§ 30 Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig
sein (harte Bedachung).
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind
zulässig bei Gebäuden geringer Höhe, wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand
von mindestens 15 m,
3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,
4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf
demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m,
einzuhalten. In den Fällen der Nummer 1 werden angrenzende öffentliche
Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen zur
Hälfte angerechnet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu
Wohnungen führen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können
1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach
Absatz 1 und,
2. begrünte Bedachungen
gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(5) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine
Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden;
seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein.
Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von
der Gebäudetrennwand entfernt sein.
(6) An Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des
Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(7) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer
nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind,
müssen mindestens 1,25 m entfernt sein.
1. Oberlichter, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände
nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht
durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
(8) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nichtbegehbare Glasflächen dieser
Dächer sind gegen Betreten zu sichern.
(9) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die
nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstand
von 5 m von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen, wie
die Decken des anschließenden Gebäudes. Dies gilt nicht für Anbauten an
Wohngebäude geringer Höhe.
(10) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.
(11) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
|
Gebäude |
Freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung | Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen | Gebäude geringer Höhe | andere Gebäude |
| Bauteile | ||||
| Decken | keine | F 30 | F 30 | F 90-AB |
| Decken über Kellergeschossen | keine | F 30 | F 90-AB | F 90-AB |
| Decken im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume möglich sind | keine | F 30 | F 30 | F 90 |
| Decken im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind | keine |
keine (siehe jedoch § 30 Abs. 4) |
||
Es bedeuten:
| F/T 30/90 usw. | Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer | |
| A | aus nichtbrennbaren Baustoffen | |
| AB | in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen | |
| Brandwand | siehe § 33 | |
| B 1 | aus schwerentflammbaren Baustoffen | |
| B 2 | aus normalentflammbaren Baustoffen |