B randschutz Decken
Bauteile, die nicht durch DIN 4102 Teil 4 klassifiziert sind, müssen innerhalb einer Brandprüfung ihre Feuerwiderstandsklasse nachweisen. Entsprechend wird das Bauteil eingeteilt in die Feuerwiderstandsklassen F 30 bis F 180. Die Feuerwiderstandsklasse ist abhängig von:
der ein- oder mehrseitigen Brandbeanspruchung
dem verwendeten Baustoff oder Baustoffverbund
den Abmessungen des Bauteils
der Ausbildung der Anschlüsse, Auflager, Halterungen, Befestigungen, Fugen und Verbindungsmitteln
der statischen Beanspruchung
der Anordnung von Bekleidungen wie Ummantelungen, Putze, Unterdecken...

Die wesentlichen Anforderungen an Decken im Hinblick auf einen ausreichenden Brandschutz sind in der Landesbauordnung festgelegt.

aufzaehl-1.gif (1068 Byte) Bauteilprüfung
aufzaehl-1.gif (1068 Byte) Benennung von Bauteilen
aufzaehl-1.gif (1068 Byte) Beispiel Holzbalkendecke
aufzaehl-1.gif (1068 Byte) Installationen, Einbauten und Bekleidungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aufzaehl-1.gif (1068 Byte) Bauteilprüfung
Die Feuerwiderstandsdauer wird unter definierten Prüfbedingungen ermittelt. Sie entspricht der Zeit, während der das Bauteil unter definierten Randbedingungen die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beibehaltung der Tragfähigkeit während der Beurteilungszeit
Wahrung des Raumabschlusses, wobei auf der dem Feuer abgewandten Seite keine Temperaturerhöhungen von mehr als 140 °C auftreten dürfen.

Zur zur Auswahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aufzaehl-1.gif (1068 Byte) Benennung von Bauteilen

In Abhängigkeit von den verwendeten Baustoffen gelten für Bauteile mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse die Benennungen nach untenstehender Tabelle. Die brandschutztechnische Klassifizierung von Bauteilen setzt voraus, dass flankierende Bauteile mindestens die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen. Die bauaufsichtliche Benennung der Deckenkonstruktionen erfolgt im Abhängigkeit von der Brennbarkeit der Bestandteile wie folgt:

Feuerwider-
standsklasse

Baustoffklasse nach DIN 4102

Kurz-
bezeichnung

bauaufsichtliche
Benennung

wesentliche Teile übrige Teile
F 30 B B F 30-B fh = feuerhemmend
F 30 A B F 30-AB fh
F 30 A A F 30-A fh
F 60 B B F 60-B -
F 90 B B F 90-B -
F 90 A B F 90-AB fb = feuerbeständig
F 90 A A F 90-A fb

Die Benennung von Metallständerwänden mit Gipsplattenbeplankung lautet in der Regel F 30-A bis F 180-A. Holzständerwände erhalten die Benennung F 30-B bis F 90-B.

Zur zur Auswahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aufzaehl-1.gif (1068 Byte) Beispiel Holzbalkendecke

Brandbeanspruchung von unten

Der Brandschutz wird dabei von einer Unterdecke oder Deckenbekleidung in Verbindung mit der Holzbalkendecke übernommen. Die brandschutztechnische Klassifizierung der Decke wird durch die Plattenart (GFK), die Beplankungsdicke und die Art und Ausführung der Unterkonstruktion bestimmt. Die Beplankung ist dicht und fugenlos auszuführen, Anschlüsse an flankierende Bauteile sind durch Verspachtelung abzudichten.

Brandbeanspruchung von oben

Bei zu berücksichtigender Brandbeanspruchung von oben ist eine oberseitige Beplankung und ein schwimmender Estrich oder Fußboden vorzusehen. Anstelle des Estrichs können auch eine mindestens 19 mm dicke Spanlatte oder mindestens 21 mm starke Spundbretter aus Nadelholz verwendet werden.

Zur zur Auswahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aufzaehl-1.gif (1068 Byte) Installationen, Einbauten und Bekleidungen

Installationen

Einzelne elektrische Leitungen dürfen durch die Beplankung geführt werden wenn der verbleibende Restquerschnitt mit Spachtelmasse oder Steinwolle verschlossen wird. Gebündelte elektrische Leitungen sind mit zugelassenen Abschottungen zu versehen.

Einbauten und Durchdringungen

Alle Abweichungen von der ungestörten Regelfläche sind im Brandversuch zu prüfen und per Prüfzeugnis oder gutachtlicher Stellungnahme nachzuweisen. Durch Deckenaufbauten unter Decken dürfen Abhänger, z. B. für Lampen, geführt werden, wenn der Durchführungsquerschnitt nicht größer als der Hängerquerschnitt ist. Sprinklerleitungen sind ebenfalls zulässig.

Bekleidungen und Beschichtungen

Bekleidungen und Beschichtungen der Deckenoberfläche sowie Dampfsperren und -bremsen sind zulässig, sofern sie nicht aus Stahlblech bestehen und eine Dicke von höchstens 0,5 mm aufweisen.

Zur zur Auswahl