| B | egriffe rund um den Rauch- und Brandschutz |
| Baustoffklassen | Baustoffklassen sind Klassen, die in brennbare und nicht brennbare Baustoffe nach ihrem Brandverhalten eingeteilt sind. Es findet eine Unterteilung in nicht brennbare (A1, A2) und brennbare (B1, B2, B3) Klassen statt. | ||||||
| Feuerwiderstandsklasse | Feuerwiderstandsklassen sind Klassen, in die Bauteile (zusammengesetzt aus einzelnen Baustoffen) nach ihrer Feuerwiderstandsdauer eingestuft werden. | ||||||
| Feuerwiderstandsdauer | Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil unter festgelegten Prüfbedingungen vorgeschriebene Anforderungen wie z.B. kein Durchtritt von Flammen in der angegebenen Feuerwiderstandsdauer oder keine Temperaturerhöhung der feuerabgewandten Seite von mehr als 140 °C erfüllt. | ||||||
| feuerhemmend | Als feuerhemmend werden Bauteile bezeichnet, deren Feuerwiderstandsdauer über 30 Minuten und unter 90 Minuten liegt. | ||||||
| feuerbeständig | Als feuerbeständig werden Bauteile bezeichnet, deren Feuerwiderstandsdauer größer als 90 Minuten ist. | ||||||
| Feuerschutzmittel | Feuerschutzmittel sind Beschichtungsmittel, die das Entflammen fester brennbarer Baustoffe erschweren. Dadurch kann die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden. Die Verbesserung der Baustoffklasse durch Feuerschutzmittel muss nach DIN 4102-1 nachgewiesen werden. | ||||||
| Brandschutzanstriche | Brandschutzanstriche sind Beschichtungen zur Verlängerung der Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen. Dadurch kann die Zuordnung zu einer angestrebten Feuerwiderstandsklasse erreicht werden. Die Verbesserung der Feuerwiderstandsklasse durch Brandschutzmittel muss nach DIN 4102 nachgewiesen werden. | ||||||
| Brandwand |
Brandwände sind
Wände zur Trennung oder
Abgrenzung von Brandabschnitten.
Sie sind dazu bestimmt, die
Ausbreitung von Feuer auf andere
Gebäude oder Gebäudeabschnitte
zu verhindern.
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| rauchdicht | In den Landesbauordnungen werden Anforderungen an rauchdichte Türen gestellt. Die Definition von "rauchdicht" ist von Landesbauordnung zu Landesbauordnung verschieden. Eine klare Definition bieten die Verwaltungsvorschriften der einzelnen Landesbauordnungen. In den meisten Fällen gelten als rauchdichte Tür Rauchschutztüren nach DIN 18095, deren Eigenschaft der Rauchdichtheit geprüft und durch ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis bestätigt wird. | ||||||
| dicht oder dichtschließend | Als dicht oder dichtschließende Türen werden i.d.R. Türen mit einem einschlagendem oder gefälztem, vollwandigen Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung bezeichnet. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig. Eine Prüfung solcher Türen ist nicht notwendig und wird baurechtlich nicht verlangt. Je nach Auslegung der Landesbauordnung durch Verwaltungsvorschriften bestehen ähnliche Definitionen. | ||||||
| Feuerschutzabschluss | Feuerschutzabschlüsse sind selbstschließende Türen und andere Abschlüsse (Tore, Klappen, Rollläden), die dazu bestimmt sind, im eingebauten Zustand den Durchtritt von Feuer durch Öffnungen in Wänden und Decken zu verhindern. Die Eignung muss durch DIN 4102 geprüft und vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zugelassen sein. Sie können auch die Funktion einer Rauchschutztür erfüllen, müssen jedoch auch nach DIN 18095 entsprechend geprüft sein. Definitionen wie "vierseitig umlaufende Dichtung" entsprechend einer Rauchschutztür reichen nicht aus. | ||||||
| Brandschutzverglasung | Brandschutzverglasungen sind Bauteile mit einem oder mehreren lichtdurchlässigen Elementen, die in einem Rahmen sowie Halterungen und vom Hersteller vorgeschriebenen Dichtungen und Befestigungsmitteln eingebaut sind und die Anforderungen nach DIN 4102-13 erfüllen. Die Gesamtheit dieser Konstruktionselemente einschließlich aller vorgegebenen Maße und Maßtoleranzen stellen Brandschutzverglasungen dar. Die Definition des eingesetzten Glases (F30 oder G30) reicht nicht aus. Brandschutzverglasungen unterliegen einer bauaufsichtlichen Zulassung vom DIBt. | ||||||
| Feststellanlagen |
Feststellanlagen
sind Geräte oder
Gerätekombinationen, die geeignet
sind, die Funktion von
Schließmitteln (Türschließer)
kontrolliert unwirksam zu machen.
Beim Ansprechen der zugehörigen
Auslösevorrichtung im Fall eines
Brandes oder bei anderweitiger
Auslösung werden offenstehende
Abschlüsse selbsttätig durch die
Schließmittel (Türschließer)
geschlossen.
Eine Feststellanlage besteht aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung und einer Energieversorgung. Feststellanlagen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das DIBt beim Einsatz an Feuer- und Rauchschutztüren. Die Eignung an solchen Türen muss im Prüfzeugnis / Zulassung der Tür beschrieben sein. Nach dem betriebsfertigen Einbau ist eine Abnahme durch eine autorisierte Fachkraft durchzuführen. Der Betreiber solcher Anlagen ist verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr eine Prüfung und Wartung der Feststellanlage durchzuführen oder diese zu veranlassen. Prüfen und Warten dürfen nur autorisierte Fachkräfte. |
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| Dauerfunktions- tüchtigkeit |
Dauerfunktionstüchtig im Sinne von Feuer- und Rauchschutztüren sind Türen, die im Laufe ihrer vorgesehenen Lebensdauer von etwa 30 Jahren bei üblichem Gebrauch auftretende Beanspruchungen in Form von Öffnungs- und Schließvorgängen im Zusammenspiel mit allen den Bauwerksöffnungs-Abschluss bildenden Bau- und Zubehörteilen ohne Schäden ertragen und somit in der Lage sind, beim Auftreten der Risikosituation ihre Schutzfunktion voll zu erfüllen. | ||||||
| DIBt | Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde (Ministerium) für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften der Landesbauordnungen maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der im Gesetz der Landesbauordnung und deren Vorschriften an bauliche Anlagen gestellte Anforderungen erforderlich sind. Weiterhin erteilt nur das DIBt bauaufsichtliche Zulassungen für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen ist. |
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| Brandmeldeanlagen | Brandmeldeanlagen (BMA) sind Gefahrenmeldeanlagen (GMA), die Personen zum direkten Hilferuf bei Brandgefahren dienen und/oder die Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden. | ||||||
| Feuerschutzbeschlag | Feuerschutzbeschläge sind Türdrückergarnituren die speziell für Feuer- und Rauchschutztüren und deren Anforderungen nach DIN 4102 - Teil 5, Teil 18 sowie DIN 18095 Teil 1 und Teil 2 abgestimmt sind. Feuerschutzbeschläge nach DIN 18273 gelten als zugelassen für den Einsatz an Feuer- und Rauchschutztüren. |