Versicherungen

Steuern

Sterbegeldversicherung
Lebensversicherung
Einkommenssteuer
Erbschaftssteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sterbegeldversicherung
Beschreibung Sterbe- oder Begräbniskassen sind im Prinzip kleine Lebensversicherungsunternehmen mit dem Zweck, den Hinterbliebenen die Sorge um die Aufbringung der Bestattungskosten abzunehmen. Zum gleichen Zweck bietet heute auch die Lebensversicherungen Verträge zur Bestreitung der Bestattungskosten an.
Auszahlung Aus der Mitgliedschaft zu diesen Kassen besteht ein Anspruch auf ein sofort nach dem Tode auszuzahlendes Sterbegeld. Sterbe- und Begräbniskassen bzw. Bestattungsvereine führen Bestattungen nicht selbst aus. Die Bestattungsunternehmen erledigen für Sie die Anmeldung des Sterbefalls und die Einholung der fällig gewordenen Sterbegelder bei diesen Kassen.

Auf Wunsch übernimmt das Bestattungsunternehmen im Rahmen eines erteilten Bestattungsauftrages für die Hinterbliebenen die Anmeldung des Sterbefalles bei den Versicherungen und die Abwicklung der für die Deckung der Bestattungskosten bestimmten Versicherungsansprüche. Es empfiehlt sich, bereits vor Abschluss von Sterbegeldversicherungen mit einem Bestattungsunternehmen in Verbindung zu treten, um sich über die angemessene Höhe der Versicherungssumme im Hinblick auf die voraussichtlichen Bestattungskosten beraten zu lassen.

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Lebensversicherung
Beschreibung Allgemeine Lebensversicherungsverträge dienen eher der Alters- und Hinterbliebenenversorgung als ausschließlich der Deckung der Bestattungskosten. Die Versicherungssumme fällt in den Nachlass. Sie kann für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

Häufig werden Lebensversicherungen im Todesfall bestimmten Personen zugedacht, z. B. dem Ehegatten, engen Familienangehörigen, die dann als Bezugsberechtigte benannt sind. Diesen Personen steht dann auch die Versicherungssumme zu. Lebensversicherungsbeträge, die einem bestimmten Berechtigten zustehen, können nicht für die Deckung der Bestattungskosten herangezogen werden!

Auszahlung Zur Auszahlung des Versicherungsbetrages muss der eingetretene Todesfall der Versicherung schnell gemeldet werden. Es gibt Versicherungen, die in ihren Satzungen bzw. Bedingungen eine Meldefrist von nur wenigen Tagen festgelegt haben!

Für die Auszahlung der Versicherungssumme werden

- der Versicherungsschein,
- die letzte Beitragsquittung und
- eine standesamtliche Sterbeurkunde benötigt.

Wenn zwischen Versicherungsabschluss und Todestag keine drei Jahre vergangen sind, verlangen eine Reihe von Versicherungen oft außerdem noch Unterlagen über den Gesundheitszustand des Verstorbenen in den zwölf Monaten vor Versicherungsbeginn. Auf Wunsch übernimmt das Bestattungsunternehmen im Rahmen eines erteilten Bestattungsauftrages für die Hinterbliebenen die Anmeldung des Sterbefalles bei den Versicherungen und die Abwicklung der für die Deckung der Bestattungskosten bestimmten Versicherungsansprüche.

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Einkommenssteuer
 

Beschreibung

Nach § 33 und  § 33a des Einkommenssteuergesetzes können auf Antrag bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden.

Sie sind aber nur mit dem Betrag abzugsfähig, soweit diese Aufwendungen die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nicht übersteigen. Diese zumutbare Belastung ergibt sich als Prozentanteil des zu versteuernden Einkommens und beträgt:

Einkommen bis
15.000 Euro
15.000
- 50.000 Euro
über
50.000 Euro
Einzelverdiener
ohne Kinder
5 % 6 % 7 %
Verheiratete 4 % 5 % 6 %
1 oder 2 Kinder 2 % 3 % 4 %
3 oder
mehr Kinder
1 % 1 % 2 %
Krankheitskosten Die Krankheitskosten des Verstorbenen gelten als außergewöhnliche Belastung und können damit, soweit sie nicht durch die Krankenkasse gezahlt worden sind, bei der Ermittlung der Einkommenssteuer angerechnet werden.

Wenn die Krankheitskosten aus dem Nachlass bezahlt worden sind, wird dies bei der letzten Einkommenssteuer des Verstorbenen berücksichtigt. Wurden die Kosten hingegen durch den Erben getragen, kann dieser sie bei seiner Einkommenssteuererklärung angeben.

Bestattungskosten Kosten für die Bestattung eines Angehörigen stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch die Sterbekasse gedeckt sind. Zu den Bestattungskosten werden gezählt:

- Kosten für den Sarg
- Sargschmuck
- Aufbahrung
- Überführung
- Beisetzung
- Trauermusik
- Bestattungsgebühren
- landesübliche Bestattungsfeierlichkeiten
- Erwerb einer Grabstätte
- Errichtung eines Grabdenkmals (soweit üblich und angemessen)
- Fahrt- und Unterbringungskosten für die Angehörigen
  bei auswärtiger Bestattung

Nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden dagegen die Aufwendungen für:

- Trauerkleidung
- Bewirtung der Trauergäste
  (soweit die Ausrichtung eines Leichenmahls
   nicht unerlässlicher Bestandteil einer Bestattung ist)
- Grabpflege und -instandhaltung

Witwen- und Waisenbezüge Bekommen die unmittelbaren Angehörigen Versorgungsbezüge aus einem Dienstverhältnis des Verstorbenen als Witwen- oder Waisengeld, so gelten sie steuerrechtlich als Arbeitnehmer und sie erhalten gesonderte Lohnsteuerkarten.

Davon bleibt ein Betrag von 40 %, höchstens aber 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei.

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Erbschaftssteuer
 

Beschreibung

Nach dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen - der sogenannte Nachlass oder die Erbschaft - vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang von Todes wegen unterliegt, wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z.B. Schenkungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen), der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch Erbanfall auf Grund gesetzlicher, testamentarischer und vertraglicher Erbfolge, der Erwerb durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs, selbst auch Abfindungen für den Verzicht auf einen Pflichtteilanspruch, aber auch der Erwerb auf Grund eines Vertrages, den der Erblasser zugunsten seines Ehegatten oder sonstiger Personen für die Übertragung von Versicherungsansprüchen oder Sparguthabenforderungen geschlossen hat.

Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil - seine Erbquote- zu versteuern. Ein Bankgeheimnis gibt es bei der Erbschaftssteuer nicht. Alle, die sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremder Vermögen befassen, also neben den Banken auch die Versicherungen, sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalles dem Finanzamt Auskunft über die Höhe der von ihnen verwalteten Vermögenswerte des Verstorbenen zu geben.

Steuerklassen Nach den persönlichen Verhältnissen des Erben zum Verstorbenen werden die folgenden Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I

1. Der Ehegatte,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II

1. Die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte

Steuerklasse III

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

Freibeträge
Ehegatten

307 000 Euro

Kinder

205 000 Euro

zusätzlicher Versorgungsbeitrag
- für Ehegatten

256 000 Euro

- für Kinder je nach Alter

10 300 bis 52 000 Euro

Betriebsvermögen

256 000 Euro

- Ansatz des übersteigenden Betrages mit

60 v.H.

Hausrat (Steuerklasse I)

41 000 Euro

Andere bewegliche Gegenstände
(Steuerklasse I)

10 300 Euro

Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins u. ä. können ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen werden. Höhere Kosten sind dann abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen werden.

Steuersätze

Nachlasswert

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

52 000 Euro

7 %

12 %

17 %

256 000 Euro

11 %

17 %

23 %

512 000 Euro

15 %

22 %

29 %

5 113 000 Euro

19 %

27 %

35 %

12 783 000 Euro

23 %

32 %

41 %

25 565 000 Euro

27 %

37 %

47 %

über 25 565 000 Euro

30 %

40 %

50 %

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