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Steuern |
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| Sterbegeldversicherung |
| Beschreibung | Sterbe- oder Begräbniskassen sind im Prinzip kleine Lebensversicherungsunternehmen mit dem Zweck, den Hinterbliebenen die Sorge um die Aufbringung der Bestattungskosten abzunehmen. Zum gleichen Zweck bietet heute auch die Lebensversicherungen Verträge zur Bestreitung der Bestattungskosten an. |
| Auszahlung | Aus der
Mitgliedschaft zu diesen Kassen besteht ein Anspruch auf ein sofort nach
dem Tode auszuzahlendes Sterbegeld. Sterbe- und Begräbniskassen bzw.
Bestattungsvereine führen Bestattungen nicht selbst aus. Die
Bestattungsunternehmen erledigen für Sie die Anmeldung des Sterbefalls
und die Einholung der fällig gewordenen Sterbegelder bei diesen Kassen.
Auf Wunsch übernimmt das Bestattungsunternehmen im Rahmen eines erteilten Bestattungsauftrages für die Hinterbliebenen die Anmeldung des Sterbefalles bei den Versicherungen und die Abwicklung der für die Deckung der Bestattungskosten bestimmten Versicherungsansprüche. Es empfiehlt sich, bereits vor Abschluss von Sterbegeldversicherungen mit einem Bestattungsunternehmen in Verbindung zu treten, um sich über die angemessene Höhe der Versicherungssumme im Hinblick auf die voraussichtlichen Bestattungskosten beraten zu lassen. |
| Lebensversicherung |
| Beschreibung | Allgemeine
Lebensversicherungsverträge dienen eher der Alters- und
Hinterbliebenenversorgung als ausschließlich der Deckung der
Bestattungskosten. Die Versicherungssumme fällt in den Nachlass. Sie
kann für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch
genommen werden.
Häufig werden Lebensversicherungen im Todesfall bestimmten Personen zugedacht, z. B. dem Ehegatten, engen Familienangehörigen, die dann als Bezugsberechtigte benannt sind. Diesen Personen steht dann auch die Versicherungssumme zu. Lebensversicherungsbeträge, die einem bestimmten Berechtigten zustehen, können nicht für die Deckung der Bestattungskosten herangezogen werden! |
| Auszahlung | Zur
Auszahlung des Versicherungsbetrages muss der eingetretene Todesfall der
Versicherung schnell gemeldet werden. Es gibt Versicherungen, die
in ihren Satzungen bzw. Bedingungen eine Meldefrist von nur wenigen
Tagen festgelegt haben!
Für die Auszahlung der Versicherungssumme werden
Wenn zwischen Versicherungsabschluss und Todestag keine drei Jahre vergangen sind, verlangen eine Reihe von Versicherungen oft außerdem noch Unterlagen über den Gesundheitszustand des Verstorbenen in den zwölf Monaten vor Versicherungsbeginn. Auf Wunsch übernimmt das Bestattungsunternehmen im Rahmen eines erteilten Bestattungsauftrages für die Hinterbliebenen die Anmeldung des Sterbefalles bei den Versicherungen und die Abwicklung der für die Deckung der Bestattungskosten bestimmten Versicherungsansprüche. |
| Einkommenssteuer |
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Beschreibung |
Nach §
33 und § 33a des Einkommenssteuergesetzes können auf Antrag
bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zur Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden.
Sie sind aber nur mit dem Betrag abzugsfähig, soweit diese Aufwendungen die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nicht übersteigen. Diese zumutbare Belastung ergibt sich als Prozentanteil des zu versteuernden Einkommens und beträgt:
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| Krankheitskosten | Die
Krankheitskosten des Verstorbenen gelten als außergewöhnliche Belastung
und können damit, soweit sie nicht durch die Krankenkasse gezahlt
worden sind, bei der Ermittlung der Einkommenssteuer angerechnet werden.
Wenn die Krankheitskosten aus dem Nachlass bezahlt worden sind, wird dies bei der letzten Einkommenssteuer des Verstorbenen berücksichtigt. Wurden die Kosten hingegen durch den Erben getragen, kann dieser sie bei seiner Einkommenssteuererklärung angeben. |
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| Bestattungskosten | Kosten
für die Bestattung eines Angehörigen stellen eine außergewöhnliche
Belastung dar, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden
können oder durch die Sterbekasse gedeckt sind. Zu den
Bestattungskosten werden gezählt:
Nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden dagegen die Aufwendungen für:
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| Witwen- und Waisenbezüge | Bekommen
die unmittelbaren Angehörigen Versorgungsbezüge aus einem
Dienstverhältnis des Verstorbenen als Witwen- oder Waisengeld, so
gelten sie steuerrechtlich als Arbeitnehmer und sie erhalten gesonderte
Lohnsteuerkarten.
Davon bleibt ein Betrag von 40 %, höchstens aber 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei. |
| Erbschaftssteuer |
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Beschreibung |
Nach dem
Tode eines Menschen geht dessen Vermögen - der sogenannte Nachlass oder
die Erbschaft - vom Erblasser auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang
von Todes wegen unterliegt, wie auch sonstige unentgeltliche Eigentums-
und Vermögensübertragungen (z.B. Schenkungen unter Lebenden und sog.
Zweckzuwendungen), der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Als Erwerb von Todes wegen gilt insbesondere der Erwerb durch Erbanfall auf Grund gesetzlicher, testamentarischer und vertraglicher Erbfolge, der Erwerb durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs, selbst auch Abfindungen für den Verzicht auf einen Pflichtteilanspruch, aber auch der Erwerb auf Grund eines Vertrages, den der Erblasser zugunsten seines Ehegatten oder sonstiger Personen für die Übertragung von Versicherungsansprüchen oder Sparguthabenforderungen geschlossen hat. Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes. Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil - seine Erbquote- zu versteuern. Ein Bankgeheimnis gibt es bei der Erbschaftssteuer nicht. Alle, die sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremder Vermögen befassen, also neben den Banken auch die Versicherungen, sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalles dem Finanzamt Auskunft über die Höhe der von ihnen verwalteten Vermögenswerte des Verstorbenen zu geben. |
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| Steuerklassen | Nach den
persönlichen Verhältnissen des Erben zum Verstorbenen werden die
folgenden Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I
1. Der Ehegatte, Steuerklasse II
1. Die Eltern und
Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Steuerklasse III Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen |
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| Freibeträge |
Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins u. ä. können ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen werden. Höhere Kosten sind dann abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen werden. |
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| Steuersätze |
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