Logo Tischler Berlin

TISCHLER-INNUNG BERLIN

Logo Tischler Berlin

Schlichtungsstelle der Tischler-Innung Berlin

Am 21. Juli 2001 hat der Vorstand der Tischler-Innung Berlin beschlossen, bei der Tischler-Innung Berlin eine Schlichtungsstelle einzurichten.

Der Sinn einer Schlichtungsstelle besteht darin, bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Kunden auf Antrag zu vermitteln.

1. Vorteile des Schlichtungsverfahrens:

Ein Schlichtungsverfahren bietet die Möglichkeit der schnellen, sachkompetenten und kostengünstigen Klärung von Werkvertrags-Streitigkeiten im Tischlerhandwerk.

Schnell: In der Regel findet innerhalb eines Monats nach Anrufung der Schlichtung ein Ortstermin statt. Gerichtliche Verfahren, gerade in Bauprozessen, dauern oft jahrelang.

Sachkompetent: Wir bringen juristischen Sachverstand ein und was noch wichtiger ist, auch Sachverständigenkenntnis aus unserem Gewerk, nämlich dem Tischlerhandwerk. Die Ortstermine finden unter Beteiligung erfahrener Tischlermeister statt, die als Sachverständige bei der Handwerkskammer öffentlich bestellt und vereidigt und für Gerichte tätig sind.

Kostengünstig: Diese Kosten liegen weit unter den Kosten, die entstehen, wenn ein Privatgutachten in Auftrag gegeben wird und vor allem unter dem Kostenrisiko, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

2. Einleitung des Schlichtungsverfahrens:

Das Schlichtungsverfahren wird eingeleitet durch Anrufung der Schlichtungsstelle bei der Innung, entweder durch das Innungsmitglied oder dessen Kunden. Kunde eines Innungsmitgliedes kann wiederum ein anderes, von diesem beliefertes Innungsmitglied sein.

3. Rechtsgrundlagen:

Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Schlichtungsstelle in einem Schlichtungsverfahren sind die Handwerksordnung (HWO) und die Satzung. Im § 54 Abs 3 der HWO heißt es:
"Die Handwerksinnung kann...bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln".
Die gleiche Formulierung findet sich auch in § 3 Absatz 3 der Innungssatzung.

4. Freiwilliges Verfahren:

Das Schlichtungsverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt, es ist also freiwillig. Es besteht keine Verpflichtung, ein Schlichtungsverfahren anzurufen oder anzunehmen. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, dass sich die Parteien vorher darüber einig sind, dass sich beide Parteien dem Schlichterspruch unterwerfen, so dass der Schlichterspruch das Verfahren endgültig abschließt. Natürlich muss das vorher mit den Parteien abgesprochen werden.
Dann unterliegt das Schlichtungsverfahren den §§ 1027 II, 1032 ff der ZPO, wonach bei einer sogenannten Schiedsabrede eine weitere Klage unzulässig ist.
Das Schlichtungsverfahren mit Unterwerfung dürfte das sinnvollere Verfahren sein.

5. Ende des Verfahrens:

Das Schlichtungsverfahren wird durch Abschluss eines privatrechtlichen Vergleiches oder, indem das Scheitern der Schlichtung erklärt wird, beendet. Der Vergleichsabschluss bedeutet, dass die Beteiligten aufgrund des Schlichterspruches (Vergleichsvorschlages) einen Vergleich abschließen, in der Regel schon im Ortstermin. Dieser Vergleich wird protokolliert und bildet dann eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung der Ansprüche unter den Beteiligten, also wenn einer der Beteiligten den Regelungen des Vergleiches keine Folge leistet.

Das Scheitern der Schlichtung wird erklärt, wenn einer der Beteiligten das Schlichtungsverfahren selbst ablehnt, also nicht annimmt oder sich nicht bereit erklärt, die anteiligen Schlichtungsgebühren zu übernehmen oder aber, wenn er den Schlichterspruch nicht annimmt.

6. Kosten des Schlichtungsverfahrens:

Bei einem Gegenstandswert bis zu 5.000,-- € betragen die Schlichtungsgebühren pro Beteiligtem 130,-- € und Ortstermin; bei einem Gegenstandswert über 5.000,-- € betragen die Schlichtungsgebühren 250,-- € pro Beteiligtem und Ortstermin. In der Regel genügt ein Ortstermin. Sollte ein weiterer Termin notwendig werden, stimmen die Beteiligten dieses vorher ab. Die Kostenanforderung erfolgt grundsätzlich zusammen mit der Bestätigung des Ortstermins.

Jeder der Beteiligten hat den gleichen Betrag als Schlichtungsgebühr zu zahlen. Hierfür liegen positive Erfahrungen vor: Wer nämlich bereit ist, die Schlichtungsgebühr zu zahlen, ist auch grundsätzlich vergleichsbereit.

7. Sonstiges:

Selbstverständlich kann jeder Beteiligte zum Schlichtungsverfahren Vertrauensper-sonen hinzuziehen, z.B. Rechtsanwälte, Architekten etc.

Wenn das Schlichtungsverfahren gescheitert ist, steht den Beteiligten ohne weiteres der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Das Gleiche gilt natürlich für den Fall, dass ein Schlichtungsverfahren überhaupt nicht zustande kommt.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Ansprechpartner: Tischler-Innung Berlin
Flurweg 5, 12357 Berlin
Tel. 030 / 66 93 15 25
Fax 030 / 66 93 15 35
E-Mail: hkh-berlin@tischler.de
Schlichter: Tischlermeister Peter Grosse
öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger der
Handwerkskammer Berlin

Druckversion


Zum Download auf die Seite klicken
 
Text Schlichtungsstelle als pdf Dokument
Text als PDF Dokument